Allgemeine Lieferbedingungen für Werkzeuge, Maschinen und Teile

1. Allgemeines, Geltungsbereich                                                                                  Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Lieferbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant hat den allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Diese Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Lieferbedingungen abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers Bestellungen annimmt oder diese erfüllt. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Bestellungen bis zur Geltung neuer Lieferbedingungen.

2. Vertragsschluss                                                                                           Lieferverträge und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform; Lieferabrufe können bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

3. Vertragsgegenstand                                                                                                        Der Lieferant wird den Besteller während der Vertragslaufzeit mit den vertraglich Vereinbarten Produkten beliefern. Bei Teilen ist der Lieferant für die Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte ausschließlicher Vertragspartner des Bestellers. Der Lieferant wird die Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte an eigenen Produktionsstätten im In- und Ausland und /oder bei qualifizierten Unterlieferanten /Dritten durchführen. Voraussetzung für die Werkzeugherstellung ist die zusätzliche Vergabe der Serienproduktion der Teile an dem Lieferanten.

4. Mengenkontrakt und Bedarfsvorschau (nur bzgl. Serienproduktion von Teilen) Die Vertragspartner vereinbaren jährlich einen Mengenkontrakt, der für die Lieferung der Vertragsprodukte eine verbindliche Mindestabnahmemenge für die kommenden 12 Monate vorsieht. Der Besteller verpflichtet sich bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres, mindestens die darin bestimmten Mengen abzunehmen und zu bezahlen. Durch den Besteller erfolgt eine Bedarfsplanung im Rahmen einer revolvierenden Bedarfsvorschau, die einen Zeitraum von jeweils 12 Monaten umfasst. Die Bedarfsvorschau wird monatlich aktualisiert und enthält                                              a) die voraussichtliche Jahresbedarfsmenge                                                                    b) die voraussichtliche Bedarfsmenge für die kommenden sechs Monate                        c) die verbindliche Bedarfsmenge für die folgenden drei Monate                                   Die Angabe des Bedarfs für die folgenden sechs Monate gilt als Freigabe für die jeweilige Materialdisposition:                                                                                          Der Lieferant wird Produktionskapazitäten nur entsprechend der mitgeteilten Bedarfsvorschau vorhalten. Sollten Bedarfsmengen nicht, nicht Zutreffend oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden, ist der Lieferant für daraus entstehende Schäden nicht verantwortlich. Dis betrifft insbesondere Nachteile aufgrund fehlender Produktionskapazität.                                                                                                        5. Preise, Lieferung und Zahlung                                                                                    Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer Während der Vertragslaufzeit kann hinsichtlich der Teilelieferungen der Lieferant eine Änderung der Preise für die Vertragsprodukte verlangen, wenn er nachweist, dass sich ein der Preiskalkulation zugrundeliegender Parameter um mehr als 5 % erhöht hat. Die Bezahlung der gelieferten Teile erfolgt in der auf der Rechnung angegebenen Währung Innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Vergütung für Werkzeuge wird wie folgt fällig:

– 50 % nach Auftragsbestätigung

– 40 % bei erstfallenden Teilen

– 10 % nach Freigabe (Abnahme), spätestens jedoch vier Wochen nach erstfallenden Teilen. Änderungen des Bestellers nach dem Zeitpunkt der erstfallenden Muster führen zur sofortigen Fälligkeit der Gesamtvergütung. Gegenüber sämtlichen Zahlungsansprüchen des Lieferanten kann der Besteller eine Gegenforderung nur insoweit aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben als die Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.

6. Eigentumsvorbehalt                                                                                          Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Forderung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für seine Saldoforderung. Werden die Waren vom Besteller zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab.                       

7. Abnahme (nur bei Werkzeugen/ Maschinen)                                                

Werkzeuge/ Maschinen sind vom Besteller abzunehmen, sobald die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung vom Lieferanten demonstriert wurde. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Besteller nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sofern eine Verzögerung der Abnahme auf Gründe zurück zu führen ist, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, gilt diese spätestens 4 Wochen nach Erstmusterversand als erfolgt.

8. Qualität und Mängelhaftung 

Der Lieferant gewährleistet, dass ausgelieferte Waren der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen und nicht mit Sach- oder Rechtsmängeln behaftet sind. Ausgelieferte Waren sind vom Besteller nach Maßgabe eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu überprüfen. Wird hierbei ein Mangel festgestellt, so ist dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller eine solche Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt, es sein denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Der Besteller muss sich das Unterlassen einer rechtzeitigen Mängelanzeige durch Drittabnehmer zurechnen lassen. 

 

 

 

 

 

Der Lieferant leistet für Mängel der Waren zunächst Nacherfüllung und zwar nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung/ Neuherstellung. Sofern der Lieferant die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser Bedingungen (s .Ziffer 9) Schadensersatz zu verlangen.                                                                                  Angaben in Dokumentationen, Prospekten, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen etc. sind keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantiezusagen. Die Zusicherung von Eigenschaften oder die Übernahme einer Garantie bedarf der ausdrücklichen Bestätigung des Lieferanten unter Verwendung der Wörter „Zusicherung“/ „zusichern“ bzw. „Garantie“/ „garantieren“.                                                                      Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand. Bei Verwendung von Teilen/ Produkten außerhalb der vom Lieferanten freigegebenen Applikation oder in anderen Umgebungen oder Einsatz- oder Einbaubedingungen als in der Leistungsbeschreibung vorgesehen, haftet der Lieferant nicht für Sachmängel. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich insoweit über später erkannte schädliche Eigenschaften und sonstige eine Gefahrenlage schaffende Verwendungsfolgen seines Produktes zu informieren, als das Produkt des Lieferanten hiervon betroffen ist.                                                                                                        Der Lieferant übernimmt die Mängelhaftung für die gelieferten Werkzeuge für eine zu vereinbarende Mindestausbringungsmenge in der Fertigung des Lieferanten, längstens jedoch für 24 Monate nach Abnahme. Die Mängelhaftungsfrist für Teile beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit deren Auslieferung.                                                                        9. Haftung                                                                                                                        Hat der Lieferant einen Schaden des Bestellers verursacht, haftet er nur, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten sind. Darüber hinaus haftet der Lieferant auch für leichte Fahrlässigkeit bei Übernahme von Garantien,                                       b)     Gefahr für wesentliche Rechtsgüter,                                                                         c)      Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit                                                               d)     Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.                                                     Eine Haftung des Lieferanten für Betriebsunterbrechung und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht sofern die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden sowie für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.                                                                                                      10. Höhere Gewalt                                                                                                    Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet.                                      11. Nutzung und Versicherung vom Lieferanten hergestellter oder gelieferter Werkzeuge/ Maschinen, die dem Lieferanten zur Produktion für den Besteller überlassen werden.                                                                                                                  11.1 Soweit nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, auf Kosten des Bestellers die Werkzeuge/ Maschinen in gebrauchsfähigem Zustand zu halten, innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. insbesondere diese sach- und fachgerecht zu behandeln und für deren Wartung und Pflege zu sorgen und die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich sach- und fachgerecht vorzunehmen. Die vereinbarte Mängelhaftung bleibt unberührt.                                                                                                                            11.2 Der Besteller übernimmt die Kosten für den
Ersatz der Werkzeuge/ Maschinen bzw. 
für deren Überholung, sofern sie durch normale Abnutzung als Ganzes unbrauchbar geworden sind.                                                          11.3 Der Lieferant trägt die Kosten für den Ersatz eines Werkzeuges/ einer Maschine, der/ die in Verlust geraten oder durch Umstände unbrauchbar geworden ist, die der Lieferant zu vertreten hat. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge/ Maschinen zum Wiederbeschaffungswert gegen die Gefahren Transport, Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Leitungswasser, Flugzeugabsturz und ggf. Sprinkleranlage nach den im Land der Aufstellung der Werkzeuge/ Maschinen üblichen Bedingungen zu versichern und den Versicherungsschutz während der gesamten Zeit der Überlassung aufrecht zu halten.    11.4 Der Lieferant hat die Werkzeuge/ Maschinen an den Besteller herauszugeben, wenn der Liefervertrag über das vertraglich bestimmte Produkt beendet ist. Die Kosten für den Transport trägt der Besteller.                                                                                    12. Beendigung, Kündigung                                                                                        Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären. Die Vertragspartner können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des anderen Teils vom Bestehen des wichtigen Grundes erfolgen. Sie kann nur wirksam erklärt werden, wenn sie zugleich auch schriftlich begründet wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, Im Falle der Beendigung des Vertrages über Teilelieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist der Besteller verpflichtet, die gesamten bis dahin produzierte Produkte sowie das gemäß Ziffer 4.2. letzter Satz disponierte Material zu den vereinbarten Konditionen zu übernehmen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.                                                                                          13. Gerichtsstand                                                                                              Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Karlsruhe. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.

 

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